AQUAMARIS Strandresidenz Rügen

AGB für Veranstaltungen

 
   Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen        

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen der AQUAMARIS Strandresidenz Rügen

I. Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Tagungsräumen des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen des Hotels.
2. Für die Zimmerreservierungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag.
3. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnliche Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.
4. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

II. Vertragsabschluß, -partner, -haftung

Der Vertrag kommt durch die schriftliche Antragsannahme des Hotels an den Veranstalter zustande; diese sind die Vertragspartner.

1. Das Hotel haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel die, außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässig-keit des Hotels zurückzuführen sind. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzu-weisen
2. Die Verjährung beträgt für alle Ansprüche des Kunden 6 Monate.
3. Diese Haftungsbeschränkung und kurze Verjährungsfristen gelten zugunsten des Hotels auch bei Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung und positiver Vertragsver-letzung.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Hotel zugesagten Leistungen zu erbringen.
2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte.
3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10 % erhöht werden.
4. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rech-nung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berech-tigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.
5. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluß oder danach, eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
6. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder mindern.

IV. Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung, Stornierung)

1. Bei Rücktritt des Veranstalters ist das Hotel berechtigt, die vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
2. Für vereinbarte Veranstaltungen und die Bereitstellung von Räumlichkeiten haben folgende Abbestellungsfristen Gültigkeit:
* bis zum 61. Tag vor der Veranstaltung kostenfrei
* bis zum 41. Tag vor der Veranstaltung Berechnung der Raummiete
* bis zum 31. Tag vor der Veranstaltung Berechnung der Raummiete zzgl. 33% des entgangenen Speisenumsatzes bzw. des Arrangementpreises
* bis zum 10. Tag vor der Veranstaltung Berechnung der Raummiete zzgl. 66% des entgangenen Speisenumsatzes bzw. des Arrangementpreises
* danach Berechnung der Raummiete zzgl. 80% des entgangenen Speisenumsatzes bzw.des Arrangementpreises

Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel:
Menüpreis-/Buffetpreis-Bankett x Personenzahl
War für das Menü bzw. Buffet noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
3. Ersparte Aufwendungen nach 2. sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.

V. Rücktritt des Hotels

1. Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Hotel zum Rücktritt vom Ver-trag berechtigt.
2. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls:
* höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
* Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. Bsp. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden;
* das Hotel begründeten Anlaß zu der Annahme hat, daß die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsablauf, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne daß dies dem Herrschaft- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist
* ein Verstoß gegen I.3. vorliegt.
3. Das Hotel hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kennt-nis zu setzen.
4. Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz gegen das Hotel, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten des Hotels.

VI. Änderungen von Vertragsleistungen

1. Eine Änderung des Tagungsraum inkl. den dazugehörigen Leistungen, z. Bsp. Bestuhlung, Technik bedarf der Zustimmung des Hotels und kann bis zu 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei erfolgen. Danach ist das Hotel berechtigt einen Dienstleistungszuschlag in Form einer Pauschale zu berechnen. Die Pauschale beträgt mindestens 10 % der gültigen Raummiete.
2. Eine Änderung der F& B-Leistungen bedarf der Zustimmung des Hotels. Das Hotel ist berechtigt eine Aufwandsentschädigung zu berechnen.
3. Alle Leistungen, die das Hotel auf Veranlassung des Veranstalters beschafft bzw. organisiert können nur nach schriftlicher Zustimmung des jeweiligen Dritten geändert werden.

VII. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muß spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Bankettabteilung mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels.
2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5 % wird vom Hotel bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5 % zugrunde gelegt.
3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet. Bei einer Abweichung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, daß dies dem Veranstalter unzumutbar ist.
4. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels die vereinbarten Anfangs- und Schlußzeiten der Veranstaltung, so kann das Hotel zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

VIII. Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Bankettabteilung. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

IX. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

1. Soweit das Hotel für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfasssen und berechnen.
3. Der Veranstalter ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlußgebühr verlangen.
4. Bleiben durch den Anschluß eigener Anlagen des Veranstalters geeignete des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
5. Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störung nicht zu vertreten hat.

X. Rahmenprogramme, Musiker, GEMA-Gebühren

1. Soweit das Hotel für den Veranstalter auf dessen Veranlassung Rahmenprogramme organi- siert, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Die Kosten für das Rahmenprogramm berechnet das Hotel dem Veranstalter zum Selbstkostenpreis weiter. Das Hotel ist aber berechtigt für die Organisation eine Aufwandsentschädigung zu berechnen. Die Aufwandsentschädigung beträgt mindestens 10 % der Kosten des Rahmenprogrammes. Höhere Kosten beim Aufwand des Hotels sind durch die tatsächlichen Aufwendungen prüffähig nachzuweisen.
2. Soweit das Hotel für den Veranstalter auf dessen Veranlassung Musiker engagiert, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Die Gage berechnet das Hotel dem Veranstalter zum vereinbarten Preis weiter. Kosten für Übernachtung, Speisen und Ge-tränke werden dem Veranstalter durch das Hotel nach Verbrauch berechnet. Das Hotel ist berechtigt die GEMA-Gebühren als Pauschale zu berechnen. Personenzahländerungen bei der Durchführung eines Rahmenprogrammes kann das Hotel nur nach schriftlicher Zustimmung des jeweiligen Dritten akzeptieren.

XI. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist das Hotel berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen ist vor Aufstellung und Anbringung von Gegenständen die schriftliche Ge- nehmigung des Hotels einzuholen.
3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstal- tung unverzüglich zu entfernen. Unterläßt der Veranstalter das, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Ver-anstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.

XII. Haftung des Veranstalters für Schäden

1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungs-teilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
2. Das Hotel kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten ( z.Bsp. Ver- sicherungen, Kautionen, Bürgschaften ) verlangen.

XIII. Schlußbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbe-dingungen für Veranstaltungen haben schriftlich zu erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheck. und Wechselstreitigkeiten - ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des
4. § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtstand der Sitz des Hotels.
5. Es gilt deutsches Recht.
6. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen un-wirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand Dezember 2001

 
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